Erstattungspflicht des Arbeitnehmers für Detektivkosten bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers und beauftragt er in diesem Zusammenhang einen Detektiv damit, dem Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nachzugehen, kann der Arbeitnehmer jedenfalls dann mit den Detektivkosten belastet werden, wenn durch die Beobachtung des Detektivs dieser Verdacht erhärtet wird und es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, schlüssig darzulegen, dass es sich bei seinen Tätigkeiten um einen einmaligen besonderen Ausnahmefall gehandelt hat.
Im Streitfall hat sich ein Post- und Zeitungszusteller bei seinem Arbeitgeber krank gemeldet und während der Arbeitsunfähigkeit die Krankheitsvertretung, bei der es sich um seine Ehefrau handelte, bei der Zustell- Tätigkeit unterstützt. Den Einwand des Klägers, es habe sich bei der Arbeitsunfähigkeit nicht um eine solche gehandelt, bei der zwingend eine Bettlägerigkeit gegeben sei, ließ das Gericht nicht gelten.
Quelleenangabe: LAG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 20.08.2008- 7 Sa 197/08
veröffentlicht in NWB 1-2/2009 |